Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die CE-SYS Entwicklungs GmbH ist ein IGZ-gebundenes Unternehmen. Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind untrennbarer Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der CE-SYS Entwicklungs GmbH auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung.

 

Angebots- und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der CE-SYS Entwicklungs GmbH verstehen sich stets freibleibend zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer und erfolgen als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
  2. Die Verträge bedürfen der Schriftform.
  3. Die vertraglichen Beziehungen bestehen aus-schließlich zwischen der CE-SYS Entwicklungs GmbH und der Entleihfirma. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie der Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitnehmer sind durch die Ent-leihfirma nur mit der CE-SYS Entwicklungs GmbH zu vereinbaren.
  4. Eine Abweichung getroffener Vereinbarungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag durch den überlassenen Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

 

Rechte und Pflichten der CE-SYS Entwicklungs GmbH

  1. Die CE-SYS Entwicklungs GmbH verpflichtet sich, auf besondere Wünsche und Verhältnisse der Entleihfirma Rücksicht zu nehmen. Sie ist jedoch berechtigt, während der Erfüllung des Auftrages den überlassenen Arbeitnehmer abzurufen und durch einen anderen zu ersetzen.
  2. Zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, die Richtigkeit der Zeugnisse sowie zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen ist die CE-SYS Entwicklungs GmbH nicht verpflichtet.
  3. Eine Haftung der CE-SYS Entwicklungs GmbH beschränkt sich nur auf die Sorgfaltspflichten im Rahmen der allgemeinen Eignungsprüfung.
  4. Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung von Arbeitskräften durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Außergewöhnliche Umstände sind vor allem ein Arbeitskampf, unabhängig, ob beim Verleiher oder im Betrieb des Entleihers, hoheitliche Maßnahmen etc..
  5. Der Verleiher ist vom Entleiher umgehend zu unterrichten, wenn der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht aufnimmt oder er sie nicht fortsetzt oder aus sonstigen Gründen fehlt. Der Verleiher ist berechtigt und nur bei schriftlichem Verlangen des Entleihers auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühen des Verleihers nicht möglich, wird der Verleiher für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Leiharbeitnehmer unentschuldigt fehlt.
  6. Die CE-SYS Entwicklungs GmbH haftet nicht für schlechte Leistungen des Leiharbeitnehmers. Die Überwachung obliegt den Aufgaben der Entleihfirma.
  7. Die CE-SYS Entwicklungs GmbH haftet nur für Haftungstatbestände eines Schadens, welcher vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurde. Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Sämtliche durch seine Leiharbeitnehmer, anlässlich der Tätigkeit beim Entleiher, verursachten Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig und soweit die Haftung nicht von der vom Entleiher für seine Arbeit abgeschlossenen Haftpflichtversicherung gedeckt ist, ausgeschlossen.
  8. Die Arbeitnehmer der CE-SYS Entwicklungs GmbH haben sich schriftlich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
  9. Der Verleiher ist in Fällen einer Zurückweisung unter Punkt 3.1 berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu überlassen. Eine Verpflichtung trifft den Verleiher aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Leiharbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
  10. Der Verleiher ist berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den Leiharbeitnehmer auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonderen Interessen und Verhältnisse des Entleihers zur Verfügung zu stellen.

 

Rechte und Pflichten der Entleihfirma

  1. Der Entleiher hat das Recht bei nicht zufrieden stellenden Leistungen des Leiharbeitnehmers, die Arbeitskraft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher binnen fünf Tagen nach Beginn der Überlassung zurückzuweisen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine Zurückweisung des Leiharbeitnehmers durch schriftliche Erklärung nur erfolgen, falls ein Grund vorliegt, der den Verleiher nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu einer personen- und/oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde. Des Weiteren kann der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Verleiher zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.
  2. Die Einsatzzeiten richten sich nach den Erfordernissen im Entleihbetrieb. Veränderungen in den Einsatzzeiten des Entleihers werden der CE-SYS Entwicklungs GmbH vorab schriftlich mitgeteilt.
  3. Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers unterliegt gemäß § 11 Abs. 6 den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich/rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Mitarbeiter der CE-SYS Entwicklungs GmbH einzuhalten.
  4. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb organisatorisch einzugliedern. Der Leiharbeitnehmer darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen.
  5. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.
  6. Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher darüber zu informieren, ob der Arbeitsplatz gesundheitlich bedenklich ist und deshalb eine Vorsorgeuntersuchung erforderlich ist. Für die entsprechende Durchführung sorgt der Entleiher in Absprache mit dem Verleiher.
  7. Der Entleiher verpflichtet sich, einen Arbeitsunfall sofort der CE-SYS Entwicklungs GmbH zu melden.
  8. Der Entleiher ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Er hat Sorge zu tragen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
  9. Der Entleiher verpflichtet sich, den Vertretern der CE-SYS Entwicklungs GmbH zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Entleiher ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer einzuräumen.
  10. Der Entleiher stellt die CE-SYS Entwicklungs GmbH von allen Ansprüchen frei, die Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung der den Leiharbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten entstehen können.
  11. Der Entleiher verpflichtet sich, bei Mehrarbeit die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auch für die Mitarbeiter des Verleihers einzuhalten und eine Kopie der Ausnahmegenehmigung (nach 7 ArbZG), bei einer Meldung von Mehrarbeit an das Gewerbeaufsichtsamt und an die CE-SYS Entwicklungs GmbH zu senden.

 

Rechnungslegung und Vergütung

  1. Die überlassenen Arbeitnehmer sind verpflichtet, wöchentlich Stundennachweise beim Entleiher vorzulegen. Der Verleiher verpflichtet sich, diese durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten prüfen und unterschreiben zu lassen. Diese Stundennachweise dienen als Grundlage der Rechnungsstellung.
  2. Die Rechnungen vom Verleiher sind innerhalb von 14 Tagen nach erhalt zahlbar. Sie sind unter Ausschluss jeglicher Abzüge zu begleichen.
  3. Die Rechnungsstellung erfolgt 14-tägig.
  4. Die gemäß Vertrag festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt von montags bis freitags. Bei Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit berechnen wir die geleistete Mehrarbeit. Mehrarbeit ab der 45. Stunde: 25 %. Sonstige Zulagen und Zuschläge werden wie folgt berechnet: Sonntagsarbeit: 50% Feiertagsarbeit (1. Mai; Ostersonntag; 1. Weihnachtsfeiertag; Neujahrstag): 100% Nachtzuschlag ab 23.00 Uhr: 25% e) Bei Zahlungsverzug des Entleihers ist der Verleiher berechtigt, sämtliche offenen (auch gestundeten) Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Entleiher den sofortigen Ausgleich zu verlangen. Diese Rechte stehen dem Verleiher ebenfalls zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Entleihers eine wesentliche Verschlechterung eintritt.
  5. Die im Angebot angegebenen Preise sind Festpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise gelten bis auf Widerruf. An- und Abreisezeiten sowie An- und Abreiskosten bei Ferneinsätzen sind stets vom Entleiher zu tragen. Gesondert in Rechnung gestellt werden dem Entleiher Fahrten zwischen mehreren Kurzzeiteinsätzen und erforderliche Hotelkosten. Die Unterbringung unserer Mitarbeiter obliegt dem Entleiher in Städten, in denen Messen stattfinden und Unterkünfte schwer zu beschaffen sind.
  6. Der Leiharbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter, Erfüllungsgehilfe bzw. Verrichtungsgehilfe der CE-SYS Entwicklungs GmbH. Er ist nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, Abschlags-zahlungen entgegenzunehmen oder zu sonstigen Zah-lungen.

 

Verjährung

Nach Ablauf von 6 Monaten verjähren sämtliche gegen die CE-SYS Entwicklungs GmbH und/oder ihre Mitarbeiter gerichteten Ansprüche. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, spätestens mit vorliegen der Rechnung von der CE-SYS Entwicklungs GmbH über die in Frage stehenden Arbeiten.

 

Abtretung, Zurückbehaltung und Aufrechnung

  1. Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus Überlassungsvereinbarungen der CE-SYS Entwicklungs GmbH auf Dritte zu übertragen und soweit ausschliessbar, der CE-SYS Entwicklungs GmbH gegenüber Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
  2. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

Kündigung

  1. Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseitig mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden.
  2. Der Vertrag kann beiderseits gekündigt werden, wenn der Verleiher in den Fällen der Zurückweisung nicht von seinem Recht des Austausches des Leiharbeitnehmers Gebrauch macht.
  3. Der Verleiher ist berechtigt im Falle des Zahlungsverzuges i. S. d. § 8 AGB, den Vertrag fristlos zu kündigen und den Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.
  4. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn diese gegenüber dem Verleiher schriftlich ausgesprochen wird. Eine mitgeteilte Kündigung gegenüber dem Leiharbeitnehmer ist unwirksam.
  5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist der Firmensitz der CE-SYS Entwicklungs GmbH.
  2. Für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten - auch im Wechsel-, Scheck- u. Urkundenprozess - ist der zuständige Gerichtsstand der CE-SYS Entwicklungs GmbH.
  3. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland hat Gültigkeit.

 

Nebenabreden

Die Bereitstellung von Hard- und Software erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Es wurden keine weiteren Nebenabreden vereinbart. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

 

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Entwicklungs GmbH ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird durch die Regelung ersetzt, die den Interessen der Vertragsschließenden am ehesten gerecht wird.